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Unsere Geschäftsbedingungen

Weil es uns nicht egal ist

Wir sind der Meinung, dass gerade in der heutigen Zeit Ehrlichkeit der Schlüssel zum Erfolg ist. Aus diesem Grund haben wir für unser Geschäft transparente, faire und ehrliche Richtlinien entwickelt. Lesen Sie sich die folgenden Abschnitte durch. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben!

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERMIETUNG

1. Gegenstand dieser AGB

1.1.Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen, Cases, Bühnenelementen und Zubehör zur Musikwiedergabe und Showdarstellung, des Vermieters.

1.2.Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Mietvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

2. Allgemeines

2.1.Die Vermietung und Lieferung erfolgt ausschließlich zu diesen nachstehenden Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, als verbindlich anerkannt werden. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer Bedingungen

2.2.Etwaigen Miet- oder Lieferbedingungen des Kunden/Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

3. Angebote und Preise

3.1.Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt, oder die Ware übergeben ist.
Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Vermieters.

3.2.Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend.Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

3.3.Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.

3.4.Der Mietpreis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Er entspricht der in der Liste angegebenen Miete zzgl. etwaiger Transportkosten, Versicherung und der z.Zt. gültigen Mehrwertsteuer.

4. Erfüllung

4.1.Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellen der Mietsache in seinem Geschäftslokal in Kiel,auch wenn er die Mietsache an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findetmit der Aussonderung der Mietsache durch den Vermieter statt.

4.2.Die Dauer der Miete beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches davon. Die Miete verlängert sichjeweils um einen Tag, wenn die gemietete Sache nicht am letzten Tag der vereinbarten Frist wieder beimVermieter eingetroffen ist.

4.3.Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines zugesicherten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertragdadurch erfüllen, dass er ein gleichwertiges Gerät bereitstellt.

4.4 Wenn die Mietsache nicht vom Mieter abgeholt wird, erfolgt der Versand nach Wahl des Vermieters,entweder per Bahnexpress, Bahnfracht, Spedition, UPS ,Post oder Kurierdienst. Der Versand erfolgt in jedem Falle UNFREI. Der Versand per Bundesbahn erfolgt ab der nächstgelegenen Bahnstation mit folgender Vorausfertigung :<Bahnlagernd- Selbstabholer- tel. Avis>. Der Mieter hat die Mietsache von seiner nächstgelegenen Bahnstation unverzüglich auf seine Kosten abzuholen. Lagerkosten die entstehen , trägt der Mieter. Der Versand per Spedition oder Post erfolgt UNFREI an die Adresse des Mieters oder jede ausdrücklich gewünschte Anschrift innerhalb Europas. Die Verpackung bleibt Eigentum des Vermieters.

4.5.Bei Ablauf des Mietvertrages ist die überlassene Mietsache vom Mieter sofort zurückzusenden. Die Rücksendung der Mietsache, einschließlich allem Zubehör, hat in der Original Verpackung, bzw. bruchsicher in sachgemäßer Verpackung per Express FREI oder Anlieferung/ Spedition FREI Lager KIEL zu erfolgen. Die Bahnstation des Vermieters ist Kiel Hbf.

5. Zahlungsbedingungen

5.1.Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung der Mietsache vorgenommen. Die Mieten, Nebenkosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer sind sofort rein netto bei Rechnungserhalt zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei am Sitz des Vermieters in Kiel fällig. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Auf Rechnungen und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

5.2.Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Etwaige Bankspesen trägt der Mieter.
5.3.Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ,jedoch mindestens 12% p.a. je angefangenem Monat, in Ansatz zu bringen. Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt € 5,- an Kosten zu berechnen.

5.4.Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen den Vermieter, noch ausstehende oder zukünftige Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Mieter jede Weiternutzung oder Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Mietsache zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Der Vermieter ist berechtigt überlassene Mietgegenstände aus dem Besitz des Mieters zu entfernen ohne das es eines gerichtlichen Titels bedarf, wofür der Mieter dem Vermieter schon jetzt ungehinderten Zugang gewährt. Die durch die Rücknahme/Rückholung entstehenden Kosten
gehen zu Lasten des Mieters. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

6. Wartung

6.1.Der Mieter beauftragt mit Abschluss dieses Mietvertrages den Vermieter ausschließlich, die Mietsachesoweit notwendig zu warten.

6.2.Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar derVermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vergl. oben 1.2. dieser AGB) bleibt demnach unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, dass sie durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die vom Vermieter nicht beauftragt worden sind.

6.3.Der Mieter hat die Mietsache in seinem Besitz und in seinen Geschäftsräumen zu belassen und mit eigenüblicher Sorgfalt zu verwahren. Ein Standortwechsel (z.B. für eine Tournee) ist nur nach vorheriger Genehmigung des Vermieters zulässig. Insbesondere ist es dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache in einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu transportieren und dort zu verwenden, es sei denn er hat dafür vom Vermieter eine schriftliche Genehmigung und die erforderlichen Zollpapiere (Carnet ATA / Warenverkehrscarnet) erhalten. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen diese
Bestimmungen entstehen

6.4.Der Mieter hat die Mietsache nicht unmissbräuchlich zu benutzen und nur von qualifizierten Fachkräften und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen zu lassen. Jede andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt. Der Vermieter ist berechtigt, und der Mieter hat dies dem Vermieter zu ermöglichen, die Mietsache jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.

6.5.Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache alle Instruktionen des Herstellers und Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ist vollverantwortlich für jeden Schaden, der an der gemieteten Sache durch Nichtbeachten der Vorschriften bzw. Instruktionen entsteht.

6.6.Firmenzeichen oder Kennummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder oder sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf der Mietsache zu belassen

7. Unterrichtungspflichten

7.1.Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.

7.2.Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies gilt insbesondere :
- bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter
- bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen.
- bei Konkurs- oder Vergleichsantrag über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.

8. Untervermietung

Eine Unter- oder Weitervermietung der Mietsache ist dem Mieter nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet. Der Mieter haftet in jedem Falle als wenn er die Mietsache selber in Benutzung hätte. Alle Artikel dieses Vertrages gelten gleichermaßen für den Mieter und den Untermieter.

9. Gewährleistung und Haftung des Vermieters

9.1.Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben an. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Die Erklärungen des Mieters gem.§1 begründet die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor Empfang der Mietsache bestand.

9.2.Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.

9.3.Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt wenn:
- er nicht innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter fernschriftlich geltend gemacht wird, oder
- der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nach kommt, oder
- die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
- der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder
- der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
9.4.Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aller Art, nicht übernommen.

9.5.Die Lieferzeit ist vom Vermieter unverbindlich angegeben. Der Vermieter wird alles tun, um diese einzuhalten. Der Vermieter ist für eine Verzögerung der Lieferung nicht verantwortlich, wenn diese auf eine Ursache zurückzuführen ist, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat. Im Falle der nachweisbaren Schuld des Vermieters an der verspäteten Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz für die Ersatzlieferung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.

10. Werkarbeiten des Vermieters

10.1.Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- oder Abbaus einer Mietsache oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

10.2.Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter oder seine Beauftragten erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

10.3.Der Mieter oder Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können.

10.4.Werden durch Umstände, die der Vermieter oder seine Beauftragten nicht zu vertreten haben, die Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.

10.5.Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in den Betrieb des Mieters); Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten.

10.6.Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhaft Anweisungen gegeben noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

11. Unmöglichkeit & Vertragsanpassung

11.1.Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

11.2.Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

12. Open Air Konzerte

Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:

12.1.Der Vermieter oder sein Beauftragter, kann die Mietsachen abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht oder Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden.

12.2.Wird gemäß der vorgenannten Voraussetzungen die Mietsache abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

13. Haftung des Mieters

13.1.Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen, oder

13.2.Die Mietsache kann auf Kosten des Mieters vom Vermieter zwangsversichert werden wenn eine Gefahr für die Mietsache vorauszusehen ist und der Mieter keinen Nachweiß einer Versicherung erbringen kann, oder

13.3.Die Mietsache kann vom Mieter über prozentuale Beteiligung an der Versicherung des Vermieters für die Dauer der Miete abgesichert werden.

13.4.Ist eine Versicherung der Mietsache nicht vom Mieter oder dem Vermieter abgeschlossen worden, haftet der Mieter in vollem Umfang für alle Schäden, insbesondere auch für den Untergang, die Unterschlagung, den Transportmittel Unfall ,Diebstahl oder Stromschäden und Bedienungsfehler seiner Untergebenen an der Mietsache. Der Vermieter kann Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- / Wiederherstellungswertes geltend machen. Als Grundlage des Ersatzanspruches des Vermieters bei der Wiederbeschaffung von Untergegangenen Mietsachen dienen die aktuellen Preislisten des Musikalieneinzelhandels.

13.5.Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistung von durch den Vermieter beauftragten
Subunternehmen. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung (auch fernschriftlich) der Auftragsbestätigung des Vermieters an den Mieter abgeschlossen wurde. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:

- bis 30 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragvolumens

- bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens

- bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens

Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 80% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist von 3 Tagen zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf der Frist, die Mietsache anderweitig zu vermieten.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Kiel. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. § 38.II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

15. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die rechtsverbindliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

16. Gültigkeit

Mit dem Erscheinen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung, werden alle vorherigen Mietbedingungen ungültig.
Kiel, im Februar 2021

 

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